Ausgerichtet werden diese Gewinnanteile nicht aus geschäftlichen Gründen, sondern wegen des Beteiligungsverhältnisses. Die handelnden Organe kommen damit nicht einer geschäftlichen Verpflichtung nach, die auch unabhängigen Dritten erbracht würde, sondern verwenden den Gewinn bzw. die Reserven im Interesse der Beteiligten (Reich/Weidmann, in: Zweifel/Beusch, Kommentar DBG, Art. 20 N 40 ff.; VGer SG B 2015/323 vom 29. Juni 2017 E. 2.1.4 = StE 2018 B 24.4 Nr. 88). "Dividende" in diesem Sinne ist ein Begriff des Zivilrechts, dessen Gehalt grundsätzlich auch für das Steuerrecht massgebend ist (VGer SG B 2015/323 vom 29. Juni 2017 E. 2.2.1 =