sondern als steuerbare Dividendeneinkünfte gelten (Art. 7a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14], Art. 20a DBG; VGer SG B 2015/323 vom 29. Juni 2017 E. 3.2 = StE 2018 B 24.4 Nr. 88). Es geht mithin bei diesen Fällen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise um eine Umqualifizierung von privaten Kapitalgewinneinkünften in "Dividendeneinkünfte", weshalb sich daraus für den vorliegenden Fall, wo eben gerade das Vorliegen solcher "Dividendeneinkünfte" von der Rekurrentin geltend gemacht wird, direkt nichts Gegenteiliges ableiten lässt.