Würden diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen, könne es sich bei den ausgerichteten "Promote Fees" bereits deshalb nicht um einen Beteiligungsertrag handeln, weil deren Ausrichtung zwischen der Rekurrentin und ihren Gegenparteien vertraglich vereinbart worden seien. Auch aus diesem Grunde könne weder ein vollumfänglicher noch ein anteilsmässiger Beteiligungsabzug gewährt werden. Es erfolgte kein weiterer Schriftenwechsel. Das Verwaltungsgericht erwägt: