Zulässigkeit des Beteiligungsabzugs isoliert auf das Massgeblichkeitsprinzip abzustellen. Vielmehr seien bei der Frage des Vorliegens eines Beteiligungsertrages sowie der Gewährung des Beteiligungsabzugs alle Umstände des Einzelfalles und dabei insbesondere dem Willen der Vertragsparteien betreffend die streitbetroffenen Leistungen Rechnung zu tragen. Würden diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen, könne es sich bei den ausgerichteten "Promote Fees" bereits deshalb nicht um einen Beteiligungsertrag handeln, weil deren Ausrichtung zwischen der Rekurrentin und ihren Gegenparteien vertraglich vereinbart worden seien.