I.c Betreffend die Kriterien für die Gewährung des Beteiligungsabzugs und zum Massgeblichkeitsprinzip: Gemäss Praxis der ESTV stellten insbesondere Guthaben eines an einer Kapitalgesellschaft Beteiligten keine Beteiligungen dar. Entgegen der Ausführungen in der Replik unter Ziff. 3 sei es deshalb unzulässig, für die Frage der Urteil A 2020 5 26