Die vorliegende Streitfrage betreffe die steuerliche Behandlung von Leistungen, für welche ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen (JVA) zwischen den leistenden Gesellschaften und der empfangenden Rekurrentin bestünden. Damit könnten diese Leistungen zum vornherein keine Gewinnausschüttungen darstellen, da sie durch die Gegenparteien der Rekurrentin gestützt auf die abgeschlossenen JVA bereits vor der Gewinnermittlung geschuldet gewesen seien. Damit stelle die Auszahlung von "Promote Fees" in Form von "Dividenden" einzig eine Zahlungsmodalität dar, welche diese vertraglich geschuldeten Zahlungen für steuerliche Zwecke nicht in einen Beteiligungsertrag umzuwandeln vermöge.