Dieser Einwand vermöge jedoch nicht zu überzeugen. Denn aus den verfügbaren Unterlagen gehe hervor, dass vorliegend – wie bei Private Equity Fonds – nicht die Einbringung des eigenen Kapitals, sondern vielmehr die erfolgreiche Erbringung von Management-Dienstleistungen der Rekurrentin für ihre Kunden gestützt auf die JVA den Ausschlag für die Ausrichtung der vorliegend streitbetroffenen Entschädigungen gegeben habe.