H.c Betreffend Massgeblichkeitsprinzip: Es werde daran festgehalten, dass das Massgeblichkeitsprinzip im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei. Verbuche eine Gesellschaft in ihrer Jahresrechnung eine Zahlung als Dividende und stelle sich heraus, dass es sich dabei wirtschaftlich betrachtet nicht um Beteiligungsertrag im Sinne von § 67 Abs. 1 StG bzw. Art. 69 DBG handle, so sei der Beteiligungsabzug zu verweigern. Mithin verhalte es sich entgegen der Ansicht der Rekurrentin nicht so, dass für jede als Beteiligungsertrag verbuchte Zahlung zwingend der Beteiligungsabzug zu gewähren sei.