Soweit es sich bei den Zahlungen, wie von der Rekurrentin geltend gemacht, auch um Entschädigungen für das höhere wirtschaftliche Risiko handle, erscheine dies mit Blick auf die Ausführungen in der Konzernrechnung und die Ausgestaltung der JVA insgesamt von untergeordneter Bedeutung und vermöge nichts an der Qualifikation als Dienstleistungsertrag zu ändern. Eine teilweise Anerkennung als Beteiligungsertrag, wie mit Verweis auf eine einzelne Literaturmeinung gefordert werde, sei ebenfalls abzulehnen, und zwar namentlich deshalb, weil die Rekurrentin von den Projektgesellschaften nebst den "Promote Fees" zusätzlich proportionale Dividenden erhalten habe, für welche der