Zwar seien in der Praxis unterschiedliche Ausgestaltungen anzutreffen, so werde z.B. regelmässig eine Mindestrendite (Hurdle Rate) vorausgesetzt (was jedoch nicht begriffsnotwendig sei). Im Grundsatz handle es sich dabei aber immer um dasselbe, und zwar um eine zusätzliche, überproportionale Erfolgsentschädigung (Gewinnbeteiligung) des Fondsmanagers (der Management-Gesellschaft).