Im Sinne des Beteiligungsabzugs liege somit nur dann ein Beteiligungsertrag vor, wenn die Leistung aus dem Eigenkapital der leistenden Gesellschaft erbracht und sie bei der leistenden Gesellschaft nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand verbucht worden sei. Die handelsrechtliche Verbuchung als Beteiligungsertrag bei der leistenden Gesellschaft sei deshalb Voraussetzung für die Anwendung des Beteiligungsabzugs. Entgegen den Ausführungen der Rekursgegnerin und der ESTV sei das Massgeblichkeitsprinzip somit der eigentliche Ausgangspunkt der vorliegend zu beurteilenden Rechtsfrage. Genau das sei im Übrigen auch der Grund, weshalb für die