G.c Betreffend Massgeblichkeitsprinzip: Sowohl die Rekursgegnerin als auch die ESTV würden den Hinweis auf das Massgeblichkeitsprinzip als irrelevant ablehnen. Wie bereits in der Rekursschrift ausführlich dargelegt worden sei, stelle die Vermeidung der wirtschaftlichen Mehrfachbelastung die eigentliche ratio legis des Beteiligungsabzugs dar. Im Sinne des Beteiligungsabzugs liege somit nur dann ein Beteiligungsertrag vor, wenn die Leistung aus dem Eigenkapital der leistenden Gesellschaft erbracht und sie bei der leistenden Gesellschaft nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand verbucht worden sei.