So sei es bei Start-up Gesellschaften bspw. üblich, dass Investoren ihr wirtschaftliches Risiko vertraglich absicherten. Zu diesem Zweck würden deshalb in Aktionärbindungsverträgen von Start-up Gesellschaften regelmässig unterschiedliche Aktienkategorien oder Vorzugsaktien geschaffen und den Investoren Vorabdividenden oder Liquidationspräferenzen eingeräumt. Die Investoren erhielten dadurch einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine (Vorab-)Dividende, ohne dass dadurch die Behandlung als Beteiligungsertrag in Frage gestellt werde. Im Rahmen der Privatautonomie des Privatrechts steht es den Aktionären frei, über ihre Dividenden vertraglich zu verfügen.