eine Qualifikation als steuerbares Erwerbseinkommen geprüft werden. Im vorliegenden Fall seien die beteiligten Gesellschaften mit einer Quote zwischen 4,95 % und 14,99 % an den jeweiligen Projektgesellschaften beteiligt. Würde es die Rekursgegnerin mit der Besteuerung als Carried lnterests ernst meinen, müsste sie zumindest in diesem Umfang von einem Beteiligungsertrag ausgehen und den Beteiligungsabzug zulassen.