Anders als von der Rekursgegnerin impliziert, schliesse eine Behandlung als Carried Interest zudem weder eine Besteuerung als Beteiligungsertrag noch die Anwendung des Beteiligungsabzugs aus. Sofern die Qualifikation als Carried Interest überhaupt in Betracht käme, sei gemäss gängiger Praxis der ESTV wie bei Private Equity Fondsmanager nicht einfach der gesamte Carried Interest als Erwerbseinkommen zu besteuern. Im Umfang in dem sich die Gewinnbeteiligung des Private Equity Fondsmanagements proportional zum Anteil am Eigenkapitals verhalte, könne das Management – wie unabhängige Dritte – von den Steuererleichterungen des Kapitalgewinns oder des direkten Grundbesitzes profitieren.