Insbesondere sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die streitbetroffenen Zahlungen gestützt auf vertragliche Ansprüche der Rekurrentin erfolgt seien. Die Verweigerung des Beteiligungsabzugs könne deshalb vorliegend entgegen der Ausführungen im Rekurs unter Ziff. 6.2.3 auch ohne Erbringung des Nachweises einer Steuerumgehung durch die Steuerbehörden erfolgen. G. Mit Schreiben vom 8. August 2020 replizierte die Rekurrentin auf die Stellungnahmen der Rekursgegnerin und der ESTV wie folgt: