F.c.c Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Streitfrage entgegen der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde unter Ziff. 6.2.2 keine Frage des Massgeblichkeitsprinzips darstelle. Der Beteiligungsabzug werde nicht automatisch gestützt auf die vorgenommenen Verbuchungen durch die steuerpflichtige Gesellschaft gewährt. Vielmehr sei die Frage der Gewährung des Beteiligungsabzugs unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen. Insbesondere sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die streitbetroffenen Zahlungen gestützt auf vertragliche Ansprüche der Rekurrentin erfolgt seien.