Jedoch berechtigten auch die beiden weiteren streitbetroffenen Zahlungen an die Rekurrentin nicht zum Beteiligungsabzug, da sie vertraglich geschuldet seien. Die Frage der Gewährung des Beteiligungsabzugs sei gestützt auf die Schweizer Rechtsordnung zu beurteilen. Ausländische Rechnungslegungsvorschriften könnten hilfsweise berücksichtigt werden, seien jedoch im Hinblick auf die Anwendung der Schweizer Rechtsordnung nicht bindend.