F.c Gemäss geltender Praxis zählten zu den Beteiligungserträgen gemäss Art. 70 DBG insbesondere ordentliche oder ausserordentliche sowie offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen, welche auf ein Beteiligungsverhältnis zurückzuführen seien. Gewinnausschüttungen gestützt auf das Beteiligungsverhältnis würden jeweils ohne Gegenleistung zugewendet. Nach diesem Verständnis habe die Rekursgegnerin auch die Berechnung des Beteiligungsabzugs in Anwendung der geltenden Steuerpraxis vorgenommen. Deshalb werde vorliegend seitens der ESTV vorab betreffend die direkte Urteil A 2020 5 18