F. Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2020 beantragte die ESTV den Rekurs unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen, im Wesentlichen unter Berufung auf die folgenden Beweggründe: F.a Die Rekurrentin habe im vorliegend zu beurteilenden Jahr 2014 von der C.________ Sarl einen Betrag in der Höhe von EUR _______ von der D.________ Ltd. einen Betrag in der Höhe von EUR _______ sowie von der E.________ Sarl einen Betrag in der Höhe von EUR _______ vereinnahmt. Die Überweisung dieser "Promote Fees" sei gestützt auf die jeweils anwendbaren JVA erfolgt.