Urteil A 2020 5 17 E.c Zur Frage des Verwaltungsgerichts nach der Höhe des Streitwerts sei festzuhalten, dass im Falle einer vollumfänglichen Gutheissung des Rekurses ein Beteiligungsabzug von insgesamt 89,153 % resultieren würde (statt 36,025 % gemäss Einspracheentscheid). In der Folge würde daher die Steuerbelastung um Fr. _______ tiefer ausfallen (Fr. _______ anstelle von insgesamt Fr. _______ für die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern).