Solche Qualifikationskonflikte könnten etwa bewirken, dass es zu einer Mehrfachbelastung derselben Erträge komme. Nicht überzeugen würden schliesslich auch die Ausführungen zum Massgeblichkeitsprinzip und zur Steuerumgehung. Vorliegend sei zu prüfen, ob die als asymmetrische Interimsdividenden ausgeschütteten Promote Fees als Beteiligungsertrag im Sinne von § 67 Abs. 1 StG bzw. Art. 69 DBG qualifizierten. Werde diese Frage verneint, so sei der beantragte Beteiligungsabzug zu verweigern. Daran vermöge weder das Massgeblichkeitsprinzip etwas zu ändern noch sei erforderlich, dass die Voraussetzungen für eine Steuerumgehung erfüllt seien.