Aus dem Umstand, dass die Promote Fees aus dem Eigenkapital der Projektgesellschaften ausgerichtet und (teilweise) nicht als Aufwand verbucht worden seien, lasse sich nichts zugunsten der Rekurrentin ableiten. Im internationalen Verhältnis werde der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung einer Vielfachbesteuerung, nicht immer vollständig erreicht. Grund dafür sei das Abstellen auf die schweizerischen Massstäbe bei der Qualifikation von ausländischen Leistungen, was zu objektiven Qualifikationskonflikten führen könne. Solche Qualifikationskonflikte könnten etwa bewirken, dass es zu einer Mehrfachbelastung derselben Erträge komme.