Daraus erhelle, dass die Promote Fees nicht in den Beteiligungsverhältnissen begründet gewesen seien, obschon sie im Ergebnis als Dividenden ausgeschüttet worden seien, sondern vielmehr in den Dienstleistungsverhältnissen. Folglich handle es sich nicht um Beteiligungserträge, die zum Beteiligungsabzug berechtigten. Aus Sicht der Projektgesellschaften hätten die Promote Fees in der vorliegenden Konstellation als geschäftsmässig begründete Aufwendungen geltend gemacht werden können und wären als solche (jedenfalls nach schweizerischem Steuerrecht) akzeptiert worden. So sei denn auch die Dividende der D.________