Im Beteiligungsverhältnis begründete Gewinnausschüttungen (Dividenden) setzten keine (solchen) Dienstleistungen voraus, vielmehr würden sie den Anteilsinhabern ohne entsprechende Gegenleistung zugewendet. Gestützt auf die JVA habe die Rekurrentin Urteil A 2020 5 16 über schuldrechtliche Ansprüche auf die Promote Fees verfügt, die unabhängig von den Ausschüttungsbeschlüssen der Gesellschafter bestanden hätten.