8 JVA E.________, wonach der Rekurrentin umfangreiche Aufgaben im Zusammenhang mit der Vornahme der Transaktionen, der Due Diligence, der Ausarbeitung und Implementierung der Business Pläne sowie diversen weiteren Asset Management Services übertragen worden seien. Diese Tätigkeiten seien Grundvoraussetzung dafür gewesen, dass die Investoren (zu ihren Ungunsten) dazu bereit gewesen seien, der Rekurrentin eine überproportionale Gewinnbeteiligung in Höhe von jeweils 20 % des Net Project Returns zuzusichern. Ein anderer Beweggrund der Investoren lasse sich den JVA nicht entnehmen und wäre bei auf Gewinnerzielung ausgerichteten Projekten wie den vorliegenden auch nicht nachvollziehbar.