Somit sei festzuhalten, dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden JVA nicht um eine sachwidrige, absonderliche oder unübliche Rechtsgestaltung handle und damit auch keine Steuerumgehung vorliege. Die von der Rekurrentin gewählte Rechtsgestaltung sei deshalb von der kantonalen Steuerverwaltung zu akzeptieren. Zusammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass die zur Diskussion stehenden Ausschüttungen als Beteiligungserträge im Sinne von § 67 StG bzw. Art. 70 Abs. 1 DBG zu behandeln und entsprechend der Beteiligungsabzug anzuwenden sei. C. Den vom Gericht mit Schreiben vom 20. April 2020 verfügten Kostenvorschuss von Fr. 15'000.– bezahlte die Rekurrentin fristgerecht.