Es sei darauf hinzuweisen, dass das Obligationenrecht Vorzugsrechte für einzelne Aktionäre ausdrücklich erlaube, und dass die steuerrechtliche Rechtsprechung solche asymmetrischen Dividenden ausdrücklich anerkenne. So habe bspw. das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen in einem Entscheid vom 29. Juni 2017 festgestellt, dass mit Zustimmung aller Aktionäre asymmetrische Dividenden zulässig seien und entsprechend von den Steuerbehörden zu akzeptieren seien, was in dem damals zu beurteilenden Fall zur Folge gehabt habe, dass das Teilbesteuerungsverfahren auch bei asymmetrischen Dividenden anzuwenden gewesen sei.