Urteil A 2020 5 13 Im vorliegenden Fall liege jedoch keine ungewöhnliche, sachwidrige oder absonderliche Sachverhaltsgestaltung vor. Vielmehr handle es sich bei den JVA um eine für lmmobilienprojekte normale vertragliche Ausgestaltung von Joint Venture Verträgen. Gerade bei Immobilienprojekten, bei denen ein Investor das Projekt zuerst entwickeln müsse, um anschliessend weitere Investoren suchen zu können, sei es üblich, dass eine von der Beteiligungsquote abweichende Ausschüttung vereinbart werde, um den ursprünglichen Aufwand und das höhere Risiko dieses Investors zu entschädigen. Genau das sei auch im vorliegenden Fall gemacht worden: