Eine Abweichung von dieser sei nur soweit zulässig, als eine Steuerumgehung vorliege. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung werde eine Steuerumgehung angenommen, wenn (1) eine gewählte Rechtsgestaltung ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich und den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheine, (2) anzunehmen sei, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen worden sei, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet seien, und (3) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde.