Die Rekurrentin habe mit ihren Steuererklärungen jeweils die nach den Grundsätzen des Schweizerischen Obligationenrechts erstellten und revidierten Jahresrechnungen eingereicht. Aus steuerlicher Sicht sei dabei neben der Jahresrechnung einzig der Anhang (und mit dem neuen Rechnungslegungsrecht auch die Geldflussrechnung) massgebend. Aus den Jahresrechnungen der Projektgesellschaften sei ersichtlich, dass der Promote jeweils aus den Gewinnreserven und somit aus dem Eigenkapital ausbezahlt worden sei, und die Rekurrentin den Promote in ihrer Jahresrechnung jeweils als Beteiligungsertrag verbucht habe.