Urteil A 2020 5 12 der konkreten Werte in diesen Jahresrechnungen, abzustellen. Gemäss der formellen Massgeblichkeit seien die von den Steuerpflichtigen konkret vorgenommenen Verbuchungen für die steuerliche Gewinnermittlung massgebend und das Unternehmen werde auf seiner Darstellung in der Handelsbilanz behaftet. Beim Massgeblichkeitsprinzip handle es sich zwar nicht um ein Dogma, aber doch um ein grundlegendes und grundsätzlich geltendes Prinzip, von dem nicht ohne gesetzliche Grundlage abgewichen werden dürfe.