B.d.b Betreffend Massgeblichkeitsprinzip führte die Rekurrentin das Folgende aus: Gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 69 Abs. 1 StG gelte für juristische Personen das Massgeblichkeitsprinzip. Dabei werde zwischen dem Prinzip der materiellen Massgeblichkeit und demjenigen der formellen Massgeblichkeit unterschieden. Während das Prinzip der materiellen Massgeblichkeit besage, dass die Gewinnermittlungsvorschriften des Handelsrechts auch für das Steuerrecht massgebend seien, verpflichte das Prinzip der formellen Massgeblichkeit die Steuerbehörden auf die tatsächlichen von den Steuerpflichtigen eingereichten Jahresabschlüsse, einschliesslich