Diese Tatsachen würden deutlich machen, dass beim Promote das Beteiligungs- und nicht das Dienstleistungsverhältnis im Vordergrund gestanden habe. Denn einer solchen Bestimmung stimme nur zu, wer als Investorin am wirtschaftlichen Erfolg des Projekts interessiert sei. Aus wirtschaftlicher Sicht habe der Promote somit einen Ertrag dargestellt, weshalb bei einer wirtschaftlichen Auslegung von Art. 70 DBG bzw. § 67 StG der Promote auch als Beteiligungsertrag zu behandeln und der Beteiligungsabzug anzuwenden sei.