Aktionäre der Projektgesellschaft].)". Somit halte das JVA explizit fest, dass der Promote erst habe ausbezahlt werden dürfen, nachdem alle anderen Verpflichtungen der Projektgesellschaft erfüllt worden seien. Zudem werde vertraglich festgehalten, dass der Anspruch der Rekurrentin auf den Promote den Gewinnanteilsansprüchen der anderen Aktionäre gleichgestellt gewesen sei. Diese Bestimmung entspreche typischen Gewinnverteilungsbestimmungen bei Immobilienprojekten. Sie stelle sicher, dass die Rekurrentin den Promote erst erhalten solle, wenn das Projekt auch ein Erfolg werde. Der Promote stehe also genauso im Risiko wie das von ihr und den anderen Aktionären investierte Kapital.