Urteil A 2020 5 11 Für die Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts des JVA sei zudem nicht eine Bemerkung im Anhang zur Konzernrechnung massgebend, sondern die konkrete vertragliche Ausgestaltung. Wie im Sachverhalt ausgeführt, hätten die Vertragsparteien vereinbart, dass der Promote erst bei einem Ausstieg der Rekurrentin ("at Exit") ausbezahlt werden solle. Der Anspruch der Rekurrentin auf den Promote sei zudem mit den Ansprüchen aller anderen Aktionären gleichgestellt worden ("...shall rank pari passu with the remaining Net Project Returns to be allocated to the Sponsors [Anm.: Aktionäre der Projektgesellschaft].)".