In ihrem Einspracheentscheid bringe die Rekursgegnerin denn auch nicht vor, dass die Auszahlung des Promotes bei der Rekurrentin oder den Projektgesellschaften ordnungswidrig verbucht worden sei. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die Rekursgegnerin anerkenne, dass der Promote bei den Projektgesellschaften richtigerweise nicht als Dienstleistungsaufwand, sondern als Ausschüttungen aus den Reserven verbucht worden sei. Nach der ratio legis von Art. 70 DBG bzw. § 67 StG sei deshalb der Beteiligungsabzug auch für den Promote zuzulassen.