Dass es sich bei den Projektgesellschaften um ausländische Gesellschaften handle, die gemäss den jeweiligen nationalen Gesetzgebungen zumindest teilweise keine Gewinnsteuern bezahlen müssten, spiele dabei keine Rolle. Nach der vorstehend erwähnten Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung sei einzig die schweizerische Auffassung massgebend, wonach Dividendenauszahlungen keinen geschäftsmässig abzugsfähigen Aufwand darstellten. In ihrem Einspracheentscheid bringe die Rekursgegnerin denn auch nicht vor, dass die Auszahlung des Promotes bei der Rekurrentin oder den Projektgesellschaften ordnungswidrig verbucht worden sei.