20 VStV auszulegen sei. Somit seien nach Meinung des Bundesgerichts sämtliche geldwerten Leistungen an die Anteilsinhaber als Beteiligungserträge zu behandeln, sofern deren Auszahlung aufgrund des Beteiligungsverhältnisses erfolge. Der vorliegend zur Diskussion stehende Promote sei von der Generalversammlung beschlossen und anschliessend aus dem Eigenkapital der jeweiligen Projektgesellschaft an die Rekurrentin ausbezahlt worden. Entsprechend hätten die Projektgesellschaften für den Promote keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand geltend machen können, weshalb der auf diese Weise ausgeschüttete Gewinn ohne den Beteiligungsabzug grundsätzlich doppelt besteuert würde.