Das Bundesgericht lege den Begriff des Beteiligungsertrags ebenfalls weit aus. Dabei sei der Begriff des Beteiligungsertrags nach Meinung des Bundesgerichts nicht zivilrechtlich, sondern wirtschaftlich auszulegen. In einem hierzu ergangenen Leitentscheid habe das Bundesgericht festgehalten, dass beim Verkauf einer faktisch liquidierten Gesellschaft (Mantelhandel) ein Beteiligungsertrag und kein Kapitalgewinn vorliege. Gleichzeitig verlange das Bundesgericht im gleichen Entscheid, dass der Begriff der Beteiligungserträge in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG sowie Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG bzw. Art. 20 VStV auszulegen sei.