Ob die Leistungen Beteiligungsertrag oder geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellten sei zudem aus Sicht der Gesellschaft und nicht aus Sicht der Anteilsinhaberinnen zu beurteilen. Im internationalen Verhältnis sei zudem entscheidend, ob die schweizerische Steuerbehörde diese Leistung bei der Gesellschaft als geschäftsmässig begründeten Aufwand zugelassen hätte. Auch bei Dividenden von ausländischen Gesellschaften sei deshalb die schweizerische Beurteilung massgebend. Urteil A 2020 5 9