Entsprechend dieser ratio legis sei der Begriff der Beteiligungserträge weit auszulegen. Beteiligungserträge umfassten deshalb sämtliche Leistungen, welche eine Gesellschaft aufgrund ihres Beteiligungsverhältnisses an ihre Anteilsinhaber erbringe, vorausgesetzt, die Leistungen würden aus dem Eigenkapital erbracht und damit keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich um ordentliche oder ausserordentliche, regelmässige oder unregelmässige Leistungen handle.