Mit Blick auf die Vermeidung der wirtschaftlichen Mehrfachbelastung sei es deshalb konsequent gewesen, dass es der Gesetzgeber unterliess, den Begriff des Beteiligungsertrags im Gesetz zu definieren und stattdessen festhielt, dass keine Beteiligungserträge vorlägen, soweit die Erträge bei der leistenden Gesellschaft einen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellten (Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG). Entsprechend dieser ratio legis sei der Begriff der Beteiligungserträge weit auszulegen.