Ratio legis des Beteiligungsabzugs sei gemäss Botschaft über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer vom 25. Mai 1983 (BBl 1983 III 1, 61 und 116) die Vermeidung der wirtschaftlichen Mehrfachbelastung auf den Beteiligungserträgen. Der Beteiligungsabzug solle mithin verhindern, dass derselbe Gewinn zuerst von der Gesellschaft versteuert werden müsse, welche diesen Gewinn erwirtschaftet habe, und dann nochmals von der Gesellschaft, welche Inhaberin der ersten Gesellschaft sei und den bereits versteuerten Gewinn als Beteiligungsertrag ausbezahlt erhalte.