B.d In rechtlicher Hinsicht liess die Rekurrentin das Folgende ausführen: B.d.a Das Gesetz enthalte keine Definition des Beteiligungsertrags. Der Begriff des Beteiligungsertrags sei daher im Sinne von Art. 70 DBG bzw. § 67 StG auf dem Wege der Auslegung zu ermitteln. Ratio legis des Beteiligungsabzugs sei gemäss Botschaft über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer vom 25. Mai 1983 (BBl 1983 III 1, 61 und 116) die Vermeidung der wirtschaftlichen Mehrfachbelastung auf den Beteiligungserträgen.