Betreffend Dividendenausschüttung der E.________ Sarl sei die für die Steuerperiode 2014 relevante Gewinnausschüttung aufgrund des Beschlusses der Aktionäre vom 31. Oktober 2014 erfolgt. In diesem sei eine Vorabdividende zugunsten der Rekurrentin in Höhe von EUR _______ beschlossen worden. Diese Vorabdividende sei als Urteil A 2020 5 7 Gewinnausschüttung in der zugrundeliegenden Jahresrechnung ausgewiesen worden und habe bei der Projektgesellschaft keinen Aufwand dargestellt. Die Ausschüttung sei auch hier aus den Gewinnreserven erfolgt.