Im Einspracheentscheid betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer in der Steuerperiode 2013 vom 29. September 2017 (nachfolgend: "Einspracheentscheid 2013") sei die Fälligkeit der vorgenannten lnterimsdividende aufgrund der aufschiebenden Bedingungen zur Auszahlung durch die C.________ Sarl im Geschäftsjahr 2013 nicht anerkannt worden; die lnterimsdividende sei am 7. März 2014 an die Rekurrentin ausgeschüttet worden.