Die vorgenannten Vorabdividenden (Promote) der jeweiligen Projektgesellschaft seien in der Steuerperiode 2014 auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses der jeweiligen Projektgesellschaft gemäss den Bestimmungen des zugrundeliegenden JVA bzw. des jeweils anwendbaren Gesellschaftsrecht beschlossen und in der Folge aus dem Eigenkapitel der jeweiligen Projektgesellschaft als Gewinnausschüttung im Rahmen eines Dividendenbeschlusses an die Rekurrentin ausbezahlt worden.