Der Sachverhalt dieser drei Projektgesellschaften gestalte sich analog. Aus diesem Grund erfolgten die nachstehenden Ausführungen für diese drei Projektgesellschaften gemeinsam. Die Rekurrentin habe jeweils für jedes Immobilienprojekt als alleinige Initialinvestorin (Aktionärin) eine Projektgesellschaft gegründet und ein Konzept für die Beteiligung durch weitere Investoren (Aktionäre) erarbeitet. Im Rahmen eines Joint Venture and Co-Investment Agreements (nachfolgend: JVA) seien die einzelnen Parameter für das jeweilige Projekt zwischen der Rekurrentin und den übrigen Investoren (Aktionären) der jeweiligen Projektgesellschaften vereinbart worden.