erhalte sie eine Vorabdividende, einen sog. Promote, welche in einem Vertrag mit den übrigen Aktionären vereinbart werde. Diese Vorabdividende werde dann bei erfolgreichem Projektabschluss vorgängig der Rekurrentin als Initialinvestorin aus dem Gewinn der jeweiligen Projektgesellschaft ausbezahlt und als Dividendenertrag bei der Rekurrentin verbucht. Zudem sei die Rekurrentin im Bereich des Asset- und Projekt-Managements Beraterin dieser Projektgesellschaften. Die Rekurrentin erhalte für ihre Tätigkeit als Beraterin eine marktübliche Entschädigung, welche als Beratungsertrag verbucht werde. Urteil A 2020 5 4